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Allgemeinverfügung des Unstrut-Hainich-Kreises zum Schutz vor der Hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) (Aufstallungspflicht, Verbot von Veranstaltungen mit Geflügel)

Tenor:

Aufstallungspflicht 
Alle Halterinnen und Halter von Geflügel im Gebiet des Unstrut-Hainich-Kreises – unabhängig von der Bestandsgröße – haben ihr Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer geeigneten, gegen Eintrag von Wildvögeln geschützten Vorrichtung zu halten.

 

Verbot von Geflügelmärkten und ähnlichen Veranstaltungen 
Der Handel mit oder die Ausstellung von Geflügel auf Märkten, Börsen oder sonstigen Veranstaltungen ist untersagt.

 

Biosicherheitsmaßnahmen 
Eingänge zu Geflügelhaltungen sind mit Einrichtungen zur Schuhdesinfektion zu versehen (z. B. Desinfektionswannen oder -matten). Schutzkleidung ist beim Betreten der Ställe zu tragen. Einwegkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich zu entsorgen. Gerätschaften, Stallungen, Fahrzeuge und Transportbehältnisse sind nach jeder Nutzung gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.

 

Meldepflicht
Wer bislang seiner Pflicht zur Meldung von gehaltenem Geflügel noch nicht nachgekommen ist, hat dies unverzüglich beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Unstrut-Hainich-Kreises nachzuholen.

 

Sofortige Vollziehung 
Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten ab dem Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung. Die sofortige Vollziehung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet.

 

Begründung 
Aktuelle Seuchenlage 

Im Oktober 2025 wurden im Unstrut-Hainich-Kreis mehrere verendete Wildvögel gemeldet, darunter Kraniche, bei denen die Hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI, Geflügelpest) nachgewiesen wurde. Bereits zuvor wurde in Thüringen und anderen Bundesländern ein starkes Seuchengeschehen festgestellt.

 

Risikoeinschätzung für den Kreis 
Nach Angaben des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI), des nationalen Referenzlabors für Tierseuchen, ist das Virus derzeit in der Wildvogelpopulation in ganz Europa verbreitet. Das FLI bewertet das Risiko einer Einschleppung in Hausgeflügelbestände bundesweit als hoch. Besonders betroffen sind Rastgebiete von Zugvögeln sowie Regionen mit hoher Wildvogeldichte – hierzu zählt auch der Unstrut-Hainich-Kreis.
Die Übertragung erfolgt in erster Linie durch direkten Kontakt mit infizierten Wildvögeln oder über kontaminierten Kot, Futter, Wasser und Einstreu. Wildvögel, insbesondere Wasservögel, scheiden das Virus häufig unbemerkt aus und tragen es über weite Strecken.

 

Schutz von Mensch und Tier 
Die Geflügelpest ist für Hausgeflügel eine hochansteckende und meist tödlich verlaufende Erkrankung. Für Menschen besteht kein allgemeines Risiko, jedoch kann bei intensivem Kontakt mit infizierten Tieren in seltenen Fällen eine Ansteckung erfolgen. 
Eine Übertragung von Mensch zu Mensch ist bislang nicht beobachtet worden. 

 

Ziel der Allgemeinverfügung ist es, die Geflügelbestände im Kreisgebiet vor einer Einschleppung des Virus zu schützen, den Eintrag aus der Wildvogelpopulation zu verhindern und wirtschaftliche Schäden durch einen möglichen Seuchenausbruch zu vermeiden.

 

Notwendigkeit der Maßnahmen

Die Aufstallungspflicht und die ergänzenden Hygienemaßnahmen sind erforderlich, um den direkten und indirekten Kontakt zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln zu unterbinden. 
Andere, mildere Mittel stehen derzeit nicht zur Verfügung, die denselben Schutz gewährleisten könnten. 
Die getroffenen Maßnahmen sind verhältnismäßig: Der Schutz der gesamten Geflügelwirtschaft und der öffentlichen Gesundheit überwiegt gegenüber den Einschränkungen für einzelne Tierhalterinnen und Tierhalter.

 

Sofortige Vollziehung 
Da die Geflügelpest eine leicht übertragbare und schnell verlaufende Tierseuche ist, müssen Schutzmaßnahmen unverzüglich umgesetzt werden, um eine Ausbreitung zu verhindern. Ein Abwarten eines eventuellen Widerspruchsverfahrens wäre mit erheblichen Risiken verbunden. 
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt daher im öffentlichen Interesse.

 

Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Rechtsgrundlagen 
Diese Allgemeinverfügung wird erlassen auf Grundlage von: 
1. § 1 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) 
2. V. m. §§ 41 Abs. 3 und 4 sowie § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) 
3. Art. 70 Abs. 1 B) und Abs. 2 i. V. m. Art. 55 Abs. 1 c) und d) sowie Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429, 

4. §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 5, 13 Abs. 1 und 2 sowie 65 der Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV) 
5. § 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)

 

Rechtsbehelfsbelehrung 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt des Unstrut-Hainich-Kreises, Lindenhof 1, 99974 Mühlhausen oder beim Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, Tennstedter Str. 8/9 in 99947 Bad Langensalza, welches den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, eingelegt werden.

 

Unstrut-Hainich-Kreis, den 24.10.2025 
Dr. Stefan Schulze 
Fachdienstleiter Veterinär und Lebensmittelüber-
wachung / Amtstierarzt

 

Hinweis: Gemäß Artikel 4 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2016/429, dem sogenannten Tiergesundheitsrecht, sind unter dem Begriff „Geflügel“ Vögel zu verstehen, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden. Diese Verfügung betrifft somit vor allem Hühner, Enten, Gänse, Tauben, Puten, Wachteln, Perlhühner, Strauße, Emus, Nandus. 

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